ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

Für den Einkauf von Produkten und/oder Dienstleistungen

Allgemeines

Die nachstehenden Einkaufsbedingungen werden mit der Abgabe eines Angebotes bzw. bei Folgeaufträgen mit der Annahme des Auftrages anerkannt. Alle Bedingungen des Lieferanten – auch solche in nachfolgenden Auftragsbestätigungen – werden nur durch die ausdrückliche schriftliche Anerkennung durch Daum wirksam. Alle von den nachstehenden Bedingungen abweichenden sowie sonstige mit Angestellten oder Vertretern von Daum getroffene Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von Daum wirksam.

1. Angebot. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Art, Menge und Beschaffenheit der zu liefernden Waren oder Leistungen genau an die Anfrage zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Das Angebot ist für den Lieferanten zwölf Wochen bindend.

2. Auftrag, Bestätigung. Nur ein schriftlicher Auftrag ist gültig; mündlich, telefonische, fernschriftliche oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Daum. Jeder Auftrag ist vom Lieferanten ohne Abänderung schriftlich zu bestätigen. Ist die Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Auftragsdatum bei Daum eingegangen, steht Daum das Recht zu, den Auftrag innerhalb einer Frist von weiteren 4 Wochen zu stornieren.

3. Preise. Die Preise laut Angebot des Lieferanten dürfen für die Dauer der Auftragsabwicklung nicht erhöht oder ergänzt werden. Der Lieferant übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen, sofern die Nutzung gewerblich erfolgt.

4. Lieferung. Die im Auftrag genannten Liefertermine sind Fixtermine. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Einhaltung der Fixtermine für die Aufrechterhaltung der Produktion bei Daum absolut notwendig ist. Zwischen Auftragsannahme und vereinbartem Liefertermin eintretende Verzögerungen, die auf den Liefertermin Einfluss haben können, sind vom Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant wird alles ihm zumutbare unternehmen, um die Liefertermine nicht zu gefährden. Sollte der vereinbarte Liefertermin trotzdem nicht eingehalten werden können, ist Daum ohne Mahnung und unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch bei Vorliegen höherer Gewalt. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf diese Ansprüche dar. Daum ist berechtigt, vor dem vereinbarten Fixtermin eingehende Lieferungen zurückzuweisen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt unberührt. Im Falle der Ersatzbeschaffung sind evtl. Mehrkosten vom Lieferanten zu tragen.

5. Fracht, Verpackung, Gefahrübergang. Die Preise verstehen sich frei Werk des Bestellers einschließlich Verpackung. Bei Lieferverzug muss dem Ersuchen von Daum auf Eilversand (Express- oder Eilgut, Eilboten, Schnellpaket, Luftfracht etc.) nachgekommen werden. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.

6. Versandanzeige, Lieferschein. Allen Sendungen sind zwei Packzettel bzw. Lieferscheine mit genauer Angabe des Inhalts, der Menge, der Materialnummer und der Auftragsnummer beizufügen. Falls die Lieferung bei üblicher Beförderung frühestens zwei Tage nach Absendung der Ware bei Daum eingehen wird, hat der Lieferant am Tag des Abgangs der Ware – unabhängig von der Rechnungserteilung – eine Versandanzeige zuzusenden, die die vorgenannten Angaben enthalten muss.

7. Abnahme. Die bestellten Waren müssen den vereinbarten Bedingungen und den von Daum freigegebenen Mustern entsprechen. Änderungen darf der Lieferant nur vornehmen, wenn Daum vorher schriftlich zugestimmt hat.

8. Sachmangel. Art und Menge der gelieferten Ware kann von Daum innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt beanstandet werden. Hinsichtlich der Qualität gilt eine Mängelrüge unabhängig von gesetzlichen Vorschriften als rechtzeitig erhoben, wenn die Mitteilung nach Feststellung des Mangels erfolgt. Gleiches gilt für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie fehlerhafter oder unvollständiger Produktbeschreibungen und Produktdokumentationen. Empfangsquittungen oder Zahlungen gelten weder in Bezug auf Art und Menge noch auf Qualität als Abnahme der gelieferten Ware. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Lieferung, sofern im Einzelfall nicht längere Fristen gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart sind oder ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt. Die Haftung erstreckt sich auch auf durch den Sachmangel bedingten Folgeschäden. Im Falle eines Sachmangels ist Daum berechtigt, die fehlerhafte Ware zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die in diesen Fällen entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist nicht ausgeschlossen. Warenrücksendungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Sofern Daum bei seinen Produkten wegen eines Mangels, der auf vom Lieferanten gelieferter Ware beruht und somit in den Verantwortungsbereich des Lieferanten fällt, in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant unabhängig von vorgenannter Verjährungsfrist verpflichtet, Daum von diesen Ansprüchen freizustellen bzw. Daum die aufgewendeten Kosten für die Inanspruchnahme zu ersetzen.

9. Rechnung. Diese muss sofort nach Lieferung eingesandt werden. Sie muss im Wortlaut genau mit den Benennungen in der Bestellung übereinstimmen und Bestellnummer, Bestelldatum, Menge sowie die Materialnummer enthalten.

10. Zahlungsbedingungen. Soweit nicht anders vereinbart, werden Rechnungen, die bis zum Monatsende eingehen, bis zum 20. Arbeitstag des Folgemonats unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von weiteren 60 Tagen netto bezahlt. Falls die Rechnung vor Erhalt der Ware eingeht, ist für die Berechnung der Zahlungsfrist der Tag des Wareneingangs und bei vorzeitiger Anlieferung der vereinbarte Liefertermin maßgebend. Die Zahlungen gelten mit dem Tag des Zahlungsauftrages an die Bank bzw. der Hingabe des Schecks zur Post als geleistet.

11. Ausführung von Arbeiten bei Daum. Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten innerhalb des Betriebes von Daum ausführen, sind den Bestimmungen der Betriebsordnung von Daum unterworfen. Die für das Betreten der Anlagen und Räumlichkeiten bestehenden Vorschriften sind einzuhalten; den gegebenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Daum übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle oder Schäden, die diesen Personen während des Aufenthaltes entstehen, es sei denn, ein solcher Unfall oder Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Daum.

12. Muster, Zeichnungen. Unterlagen aller Art, die Daum dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bzw. die als Hilfsmittel zur Ausführung der Bestellung angefertigt werden, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen und dergleichen, sind Daum ohne weitere Aufforderung kostenlos zurückzugeben, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten angeboten oder zugänglich gemacht werden. Erzeugnisse, die nach von Daum entworfenen Unterlagen (Zeichnungen, Modelle etc.), leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen oder sonstigen Angaben von Daum gefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Daum steht an den zur Verfügung gestellten Unterlagen das uneingeschränkte eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht zu. Sollte ein Auftrag nicht zustande kommen, sind die für das Angebot von Daum zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.

13. Schutzrechte. Mit der Annahme des Auftrages gewährleistet der Lieferant, dass durch seine Lieferung oder Leistung keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Er stellt Daum insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Patenten, Gebrauchsmustern oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten frei.
Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, die die Anwendung der von ihm gelieferten und für eine spezielle Verwendung geschaffenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, gewährt er Daum an diesen Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht.

14. Sicherheit. Die zu liefernde Ware muss den gesetzlich vorgeschriebenen und darüber hinaus vereinbarten Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere sind das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die von Behörden oder sonstigen Institutionen aufgestellten oder anerkannten Bestimmungen einzuhalten.

15. Ersatzteile. Der Lieferant stellt sicher, dass für die von ihm gelieferten Produkte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach letzter Lieferung Ersatzteile zur Verfügung stehen.

16. Beistellware. Der Lieferant muss Beistellware separat lagern, als Eigentum von Daum kennzeichnen sowie ausreichend gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl versichern. Die Beistellware darf nur zur Herstellung des bestellten Produktes verwendet werden, wobei Daum entsprechend dem Wert der beigestellten Ware Miteigentümer des neu hergestellten Produktes wird. Sofern ein Dritter auf die Beistellware zugreifen will, hat der Lieferant auf das Eigentum von Daum hinzuweisen und Daum darüber hinaus unverzüglich zu benachrichtigen.

17. Rücktritt. Daum ist berechtigt, vom Vertrag teilweise oder insgesamt zurückzutreten, wenn sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten derart verschlechtert, dass nach Auffassung von Daum die Erfüllung des Vertrages gefährdet erscheint. Gleiches gilt, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn beantragt wird oder sonstige Maßnahmen bekannt werden, die negativen Einfluss auf die Geschäftsbeziehung mit Daum haben können. Im Falle des erklärten Rücktrittes stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche zu.

18. Abtretung. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Daum vom Lieferanten auf Dritte abgetreten werden. § 354 a HGB bleibt unberührt.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort ist Fürth. Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie dessen Rückabwicklung ist unabhängig vom Streitwert Fürth/Bayern, sofern der Lieferant Kaufmann ist. Daum ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten oder jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

20. Sonstiges. Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Daum ist berechtigt, unwirksame Bestimmungen durch solche gültigen Bestimmungen zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommen.

daum electronic gmbh, Flugplatzstraße 100, 90768 Fürth, Stand 02/2018

Sonstiges

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird durch eine wirksame, die der beabsichtigten Regelung am nähesten kommt, ersetzt.

Postanschrift
Daum electronic gmbh, Flugplatzstraße 100, 90768 Fürth, Deutschland
Gerichtsstand: 90768 Fürth

Es gilt ausschließlich das deutsche Recht

Firma Daum Electronic GmbH
90768 Fürth
Flugplatzstraße 100

Registergericht Fürth HRB 1791

Geschäftsführer Wilhelm Daum

USt-Id: DE 132757073